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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
von IT-SUPPORT Wladimir Schmidt
Röttelnblick 28, 79540 Lörrach

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A. Allgemeines
1. Wir verkaufen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Abnehmer sie auch für die nachfolgenden Lieferungen an, selbst wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Ein Vertrag kommt mit uns jeweils zustande, wenn wir den schriftlichen Auftrag des Abnehmers annehmen bzw. der Annahme nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Sofern sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung oder Leistung die Preise unserer Vorlieferanten, unsere Kosten (zum Beispiel Frachtkosten und Löhne) oder unsere Abgaben erhöhen, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, der Preis ist ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden.
4. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, auch dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

B. Lieferungen und Leistungen
1. Wir liefern an unsere Abnehmer ab Lager mit einem Spediteur unserer Wahl. Die Kosten des Transports gehen zu Lasten des Käufers. Mit Übergabe an den Spediteur geht alle Gefahr an den Abnehmer über. Einen Transport- oder sonstige Versicherung der Ware durch uns erfolgt bis zu einer Höhe von 500,00 Euro pro Sendung. Nur auf ausdrückliches, schriftliches mitgeteiltes Verlangen des Abnehmers. Dieser trägt die durch eine Zusatzversicherung entstehenden Kosten selbst.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Unsere Lieferfristen und Liefertermine sind nicht fix, sondern erhalten nur ungefähre Angaben.
4. Falls höheren Gewalt und sonstige störende Ereignisse, wie zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks aller Art, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen, sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden uns von unseren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag, Hindernisse, vorübergehender Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer in Folge der Verzögerung die Abnahme nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Lieferverzug zurücktreten.
5. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, so stehen dem Abnehmer Schadensersatzansprüche insbesondere aus Paragraphen 325,326 BGB nicht zu, es sei denn, wir hätten den Verzug oder die Unmöglichkeit grob schuldhaft (also zumindest grob fahrlässig) herbeigeführt.
6. Auch außerhalb des Bereiches der Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzuges ist jedweder Haftung unsererseits auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch wegen der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung (namentlich Produzentenhaftung) ausgeschlossen, es sei denn, dass grobes Verschulden( als zumindest grobe Fahrlässigkeit) unsererseits vorliegt.
7. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, von uns gelieferte Ware und Literatur und Publikationen zu kopieren, oder auf andere Weise auf mechanischen, elektronischen oder fotografischen Wege, zu vervielfältigen und dadurch anderen zugänglich zu machen. Er darf Kopien der Ware, Hardware und Software lediglich auf elektronischen Wegen zum Zwecke eines Backups erstellen.

C. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Abnehmer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten gleich aus welchem Rechtsgrunde aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von Paragraph 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Absatz 1 dieser Regelung.
2.a. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Abnehmer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwerteten Sachen.
2.b. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, vermengt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (Paragraphen 947, 948 BGB), so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an den vermischten bzw. vermengten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unsere Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der vermischten bzw. vermengten oder verbundenen Sache auf uns über .
2.c. Der Abnehmer verwahrt die gemäß diesen Absatz 2.a. und 2.b. in unser Miteigentum gelangten Sachen unentgeltlich für uns.
2.d. Auf die mit diesem Absatz 2.a. und 2.b. entstehenden Miteigentumsanteile finden für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts C entsprechende Anwendung.
3. Der Abnehmer ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und mit unseren ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern; jede anderweitige Verfügung darüber, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.
4. Der Abnehmer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Wiederverkauf der Vorbehaltsware oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen einen Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Verfügungsansprüche an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
4.a. Wird die Vorbehaltsware vom Abnehmer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
4.b. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Abnehmer bereits jetzt einen der Höhe dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
4.c. Der Abnehmer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
4.d. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, sind wir auf Verlagen des Abnehmers insoweit nur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
4.e. Der Abnehmer hat uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

D. Gewährleistung
1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen beim Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 109 Werktagen nach Eintreffen der Ware oder, wenn die Mängel bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, binnen 10 Werktagen nach der Entdeckung bei uns schriftlich eingegangen sind.
2. Handelsübliche bzw. geringe oder technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Form auch von den Beschreibungen der Ware im Angebot bzw. der Beschreibung von Funktionen und technischen Daten in den Handbüchern gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden.
3. Bei Mängel oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Abnehmer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gleich welcher Art und Weise aus welchem Rechtsgrunde nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Alle sonstigen dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus etwaigen Eigenschaftszusicherungen, die den Abnehmer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
4. Soweit zu unserer Warenlieferung gehört, übernehmen wir keine Gewährleistung dafür, dass diese den besonderen Erfordernissen des Abnehmers entspricht. Wir haften ebenfalls nicht für Funktionsabläufe innerhalb bestimmter Zeiteinheiten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Software immer entwicklungsfähig und auch entwicklungsbedürftig, in diesem funktionalen Sinne als nie endgültig ist, was insbesondere im Hinblick auf Versionsänderungen der Software selbst, aber auch der Hardwareveränderungen mit, der Folge gilt, dass als Inkompatibilitäten möglich sind. Für Fälle dieser Art besteht zu unseren Lasten daher keine Gewährleistung.
5. Wir sind auch in den Fällen von Gewährleistungspflichten frei, in denen auftretende Mängel Folge von Bedienungsfehlern o.ä. sind.
6. Zur Aufrechterhaltung etwa entstehender Gewährleistungsansprüche obliegt es dem Abnehmer, dafür Sorge zu tragen, dass in angemessenen Zeitabständen reproduzierbare Datensicherungen durchgeführt werden.
7. Bei ungerechtfertigten Beanstandungen des Abnehmers sind wir berechtigt, die uns insoweit entstandenen Aufwendungen und Stundensätze zu liquidieren.
8. Die Abwicklung etwa bestehender Gewährleistungsansprüche findet in der Weise statt, dass der Abnehmer uns die beanstandete Ware übersendet.

E. Zahlungen
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
2. Zahlungen nehmen wir ausschließlich in Vorkasse oder per Lastschriftverfahren entgegen.
3. Alle Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der gezahlte Betrag bei uns in bar vorliegt oder einem unserer Kunden wertmäßig gutgeschrieben ist. Gerät der Abnehmer in Zahlungsverzug, so hat er unsere Forderungen während des Verzuges mit 4,5 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Abnehmers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Unsere Mitarbeiter haben keine Inkassovollmacht. Erteilen wir Inkassovollmacht, so geschieht dies nur schriftlich.

F. Schluss Bestimmung
1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Abnehmers gegen uns ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist Hildesheim/Niedersachsen/Deutschland.
3. Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist nach unsere Wahl Hildesheim oder Sitz des Abnehmers. Für Klagen gegen uns ist Hildesheim ausschließlicher Gerichtstand.
4. Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen oder über den Ausschluss von Internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen gelten nicht.
5. Sind oder waren einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtliche wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
6. Die Überschriften in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung und sind für deren Auslegung ohne Bedeutung

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